Art. 125 ZGB E. Nachehelicher Unterhalt Bedeutung

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Art. 125 ZGB E. Nachehelicher Unterhalt

Art. 125 ZGB E. Nachehelicher Unterhalt Logo #42834<i>(Schweiz)</i> I. Voraussetzungen 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wi...
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